Corona-Update: Tennis in der Halle

Im Folgenden eine Zusammenfassung der Punkte, die für den Sport in gedeckten Sportanlagen (Halle) zu beachten sind:

  • Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen ist zulässig, wenn alle Beteiligten negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen (3G-Regel) sind. Die Pflicht zur Erbringung eines entsprechenden Nachweises gilt für alle Anwesenden (auch Zuschauer*innen).
  • Die Testpflicht gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet*innen, Spieler*innen der Profiligen sowie Berufssportler*innen.
  • Kinder bis sechs Jahre sowie Schüler*innen, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Testpflicht unabhängig ihres Alters grundsätzlich befreit.
  • In gedeckten Sportanlagen ist, außer während der Sportausübung, stets ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Alternativ besteht die Option, die Nutzung von gedeckten Sportanlagen einschließlich der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen unter die 2G-Bedingung (Zugang nur für Geimpfte und Genesene – gilt für alle Anwesenden) zu stellen. Dies muss jedoch zwingend vorab mit dem zuständigen Sportamt abgesprochen werden. In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands sowie zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Vereine/Ausrichter tragen die Verantwortung für die durchgehende Einhaltung der 2G-Vorgaben.
  • Eine Ausnahme von der 2G-Regel besteht für Kinder unter zwölf Jahren, wenn sie negativ getestet sind. Kinder unter 6 Jahren sind von dieser Testpflicht ebenso ausgenommen wie Schüler*innen, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden.
  • Bei der Nutzung den gedeckten Sportanlagen ist eine Anwesenheitsdokumentation zwingend vorgeschrieben.