Unsere Gastronomie ist wieder göffnet

Gute Nachrichten!!!!!

Alex freut sich Euch wieder ab Freitag, den 15.05.20 bewirten zu können, natürlich unter Einhaltung der bekannten Hygieneregeln wg. Corona, wie Abstand etc.! Alles nachzulesen unter

§ 6 Gaststätten und Hotels

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.

(2) Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt.

(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.

(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

(5) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Kantinen auch für nichtbetriebsangehörige Gäste geöffnet werden.

(6) Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten